Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese AGB gelten für Software, KI, SaaS, Cloud-/On-Premise-Lösungen, kundenspezifische Entwicklung, Beratung, Integration, Support, Hardware und digitale Produkte von ABILTEC sowie von verbundenen Unternehmen, sofern diese als Vertragspartei auftreten und die AGB einbeziehen.
1. Geltungsbereich, Vertragsparteien und Rangfolge
Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen ABILTEC und Geschäftskunden, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird.
«ABILTEC» bezeichnet die ABILTEC GmbH, Bahnhofstrasse 4, 9100 Herisau, Schweiz, CHE-109.894.215, sowie verbundene Unternehmen ausschliesslich dann, wenn das betreffende Unternehmen im Angebot, Auftrag, Vertrag oder Bestellprozess als Anbieterin/Vertragspartei bezeichnet ist und diese AGB einbezogen werden.
Entgegenstehende oder abweichende AGB des Kunden gelten nur, wenn ABILTEC ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Schweigen, Leistungserbringung oder Entgegennahme von Zahlungen gelten nicht als Zustimmung zu fremden AGB.
Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) individuell unterzeichnete Vereinbarung/Order Form, (2) Leistungsbeschreibung/SOW, (3) besondere Produkt- oder Servicebedingungen, (4) AVV/DPA soweit Datenschutz betroffen ist, (5) diese AGB, (6) Angebot/Offerte, soweit nicht anders vereinbart.
Diese AGB richten sich primär an Unternehmen. Werden Leistungen ausnahmsweise an Konsumenten erbracht, gehen zwingende konsumentenschutzrechtliche Bestimmungen vor.
2. Vertragsabschluss, Angebote und Leistungsumfang
Angebote von ABILTEC sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Annahme, Unterzeichnung, elektronische Bestätigung, Bestellung, Aktivierung eines Zugangs oder Beginn der Leistungserbringung zustande.
Massgeblich ist ausschliesslich der ausdrücklich vereinbarte Leistungsumfang. Aussagen in Präsentationen, Websites, Produktbeschreibungen, Roadmaps, Demonstrationen, Proofs of Concept oder Marketingunterlagen stellen keine Garantie, Zusicherung oder Beschaffenheitsvereinbarung dar, sofern sie nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil wurden.
Roadmaps, angekündigte Funktionen, Beta-Funktionen, Prototypen und Entwicklungsziele sind unverbindlich und können geändert, verschoben oder eingestellt werden.
Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass seine Anforderungen vollständig, richtig und rechtzeitig mitgeteilt werden. Mehrleistungen, Änderungswünsche oder zusätzliche Integrationen können separat verrechnet werden.
3. Produkte, Produktlinien und Drittkomponenten
Die AGB gelten für sämtliche bestehenden und künftigen ABILTEC-Produkte und Produktlinien, einschliesslich IVQuadra AI und deren Module, soweit keine spezielleren Produktbedingungen vereinbart sind.
Produkte können aus eigenen Komponenten, Open-Source-Software, Drittanbieter-Software, APIs, Modellen, Cloud-Diensten oder Hardware bestehen. Für Drittkomponenten können ergänzend die Lizenz- und Nutzungsbedingungen der jeweiligen Anbieter gelten.
ABILTEC darf Drittanbieter austauschen, technische Komponenten ändern oder Funktionen anpassen, sofern der vertraglich geschuldete Kernnutzen dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
ABILTEC schuldet keine dauerhafte Verfügbarkeit externer APIs, Datenquellen, Modelle, Plattformen oder Herstellerdienste und haftet nicht für deren Änderung, Einstellung oder Beschränkung, soweit dies ausserhalb des Einflussbereichs von ABILTEC liegt.
4. KI-Funktionen und automatisierte Ergebnisse
KI-basierte Funktionen dienen der Unterstützung, Analyse, Strukturierung, Suche, Priorisierung oder Entscheidungs-Vorbereitung. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet ABILTEC keine vollständig fehlerfreie, vollständige oder für einen bestimmten Zweck garantierte KI-Ausgabe.
Der Kunde ist verpflichtet, KI-generierte Ergebnisse vor geschäftskritischer Verwendung angemessen durch qualifizierte Personen zu prüfen. Dies gilt insbesondere für technische, kommerzielle, rechtliche, regulatorische, sicherheitsrelevante oder finanzielle Entscheidungen.
ABILTEC übernimmt keine Gewähr dafür, dass KI-Ausgaben frei von Halluzinationen, Fehlklassifikationen, Auslassungen, veralteten Informationen oder statistisch bedingten Abweichungen sind.
Eine automatisierte Empfehlung ersetzt keine fachliche Freigabe, sofern der konkrete Vertrag nicht ausdrücklich einen automatisierten Entscheidungsprozess vorsieht.
Der Kunde darf KI-Funktionen nicht für rechtswidrige Zwecke, zur Verletzung von Rechten Dritter oder ausserhalb vereinbarter Sicherheits- und Compliance-Vorgaben verwenden.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge, Ansprechpartner, Testumgebungen, Schnittstellen und Freigaben rechtzeitig und in geeigneter Qualität bereit.
Der Kunde ist für die Rechtmässigkeit der von ihm bereitgestellten Daten, Inhalte und Anweisungen verantwortlich und sichert zu, über die erforderlichen Nutzungs-, Bearbeitungs- und Übermittlungsrechte zu verfügen.
Verzögerungen oder Mehraufwand infolge fehlender, verspäteter, unrichtiger oder unvollständiger Mitwirkung verlängern Fristen angemessen und können nach Aufwand zusätzlich verrechnet werden.
Der Kunde ist für Datensicherung, Wiederherstellungspläne und geeignete Sicherheitsmassnahmen in seiner eigenen Infrastruktur verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
6. Termine, Verzug und höhere Gewalt
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Projektpläne, Schätzungen und Roadmaps stellen grundsätzlich Zieltermine dar.
ABILTEC gerät erst nach schriftlicher Mahnung und angemessener Nachfrist in Verzug, soweit das Gesetz nichts Zwingendes vorsieht.
Bei Ereignissen ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs von ABILTEC – insbesondere Ausfällen von Strom, Internet, Cloud-/Rechenzentrumsdiensten, Cyberangriffen, behördlichen Massnahmen, Krieg, Unruhen, Pandemien, Naturereignissen, Lieferkettenstörungen oder Ausfällen wesentlicher Drittanbieter – verlängern sich Leistungsfristen angemessen. ABILTEC haftet für solche Ereignisse nur, soweit sie von ABILTEC schuldhaft verursacht wurden.
7. Preise, Abrechnung, Zahlungsbedingungen und Verzug
Es gelten die im Angebot, Vertrag, Order Form oder Preisblatt vereinbarten Preise zuzüglich gesetzlicher Steuern, Abgaben, Reise-, Dritt- und Nebenkosten, soweit nicht ausdrücklich inklusive.
Aufwandsbasierte Leistungen werden nach effektivem Aufwand abgerechnet. Schätzungen sind keine Kostengarantie, sofern nicht ausdrücklich ein Fixpreis vereinbart wurde.
Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen netto ohne Abzug zahlbar.
Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde mindestens den gesetzlichen Verzugszins nach Schweizer Recht; ABILTEC kann zusätzlich angemessene Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten verlangen, soweit zulässig.
ABILTEC kann bei fälligen, unbestrittenen Forderungen nach Mahnung Leistungen oder Zugänge vorübergehend sperren, sofern dies verhältnismässig ist. Die Zahlungspflicht bleibt bestehen.
Eine Verrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht.
8. Abnahme, Prüfung und Mängelrüge
Bei Werkleistungen oder kundenspezifischer Software ist der Kunde verpflichtet, die Leistung nach Bereitstellung unverzüglich zu prüfen.
Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ablieferung/Abnahme schriftlich und nachvollziehbar zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu melden. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
Eine produktive Nutzung, schriftliche Freigabe, vorbehaltlose Zahlung oder Nichtbeanstandung nach Ablauf der Prüfperiode kann als Abnahme gelten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Unwesentliche Mängel, die die vertragsgemässe Nutzung nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
9. Gewährleistung und Nacherfüllung
Soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes schriftlich vereinbart ist, beschränkt sich die Gewährleistung von ABILTEC zunächst auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl von ABILTEC.
Erst wenn eine angemessene Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt oder unzumutbar ist, können die gesetzlich zwingend verbleibenden Rechte geltend gemacht werden.
Keine Gewährleistung besteht für Fehler, die auf unsachgemässe Nutzung, Änderungen durch den Kunden oder Dritte, inkompatible Fremdsysteme, fehlerhafte Kundendaten, nicht unterstützte Umgebungen, fehlende Updates, Missachtung von Dokumentation oder äussere Einwirkungen zurückzuführen sind.
Für Standardsoftware und digitale Produkte wird keine Gewähr dafür übernommen, dass diese sämtliche individuellen Erwartungen des Kunden erfüllen oder mit jeder Fremdumgebung kompatibel sind.
Bei Hardware gelten vorrangig ausdrücklich vereinbarte Hersteller- oder Lieferantengarantien. ABILTEC kann Ansprüche gegenüber Herstellern oder Lieferanten nach eigenem Ermessen an den Kunden abtreten oder im Namen des Kunden geltend machen, soweit rechtlich möglich.
Soweit bei reinen B2B-Verträgen rechtlich zulässig, werden dispositive Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen oder auf die ausdrücklich vereinbarte Gewährleistungsfrist begrenzt. Arglistig verschwiegene Mängel sowie zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
10. SaaS, Cloud, Hosting und Verfügbarkeit
Bei SaaS-, Cloud- und Hosting-Leistungen schuldet ABILTEC die Bereitstellung im vereinbarten Umfang, nicht jedoch eine unterbrechungsfreie oder fehlerfreie Verfügbarkeit, sofern kein SLA mit konkreten Service Levels vereinbart wurde.
Geplante Wartungen, Sicherheitsupdates, Notfallmassnahmen und notwendige technische Änderungen können zu vorübergehenden Einschränkungen führen.
Service Credits oder andere Rechtsfolgen bei Verfügbarkeitsunterschreitungen bestehen nur, wenn sie in einem SLA ausdrücklich vereinbart sind. Soweit gesetzlich zulässig, stellen vereinbarte Service Credits die abschliessende Kompensation für entsprechende SLA-Verstösse dar.
ABILTEC darf angemessene technische und organisatorische Schutzmassnahmen, Rate Limits, Nutzungsgrenzen und Sicherheitskontrollen einsetzen.
11. On-Premise, kundeneigene Infrastruktur und Betrieb
Bei On-Premise- oder kundenseitig betriebenen Lösungen trägt der Kunde die Verantwortung für die Betriebsumgebung, Hardware, Netzwerk, Zugriffsrechte, Datensicherung, Patch-Management und Systemadministration, soweit nicht ausdrücklich als Managed Service übernommen.
ABILTEC haftet nicht für Störungen, die durch kundenseitige oder fremde Infrastruktur, Konfigurationsänderungen, Sicherheitsrichtlinien, fehlende Ressourcen oder nicht freigegebene Änderungen verursacht werden.
Remote-Zugriffe, Wartungsfenster und technische Zugriffsmöglichkeiten werden nach Projektanforderung vereinbart.
12. Datenschutz, Vertraulichkeit und Kundendaten
Beide Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzgesetze. Soweit ABILTEC Personendaten im Auftrag des Kunden bearbeitet, wird bei Bedarf eine separate Auftragsbearbeitungsvereinbarung (AVV/DPA) abgeschlossen.
Der Kunde bleibt für Rechtmässigkeit, Zweckbestimmung, Informationspflichten und Rechtsgrundlagen der von ihm veranlassten Datenbearbeitung verantwortlich, soweit er datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist.
ABILTEC trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen entsprechend Risiko, Vertragsumfang und vereinbartem Sicherheitsniveau. Eine absolute Sicherheit kann technisch nicht garantiert werden.
Vertrauliche Informationen dürfen ausschliesslich zur Vertragserfüllung verwendet und nur an Personen weitergegeben werden, die sie hierfür benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
ABILTEC darf anonymisierte oder hinreichend aggregierte Nutzungs- und Betriebsdaten zur Verbesserung, Sicherheit, Statistik und Produktentwicklung verwenden, sofern kein Rückschluss auf den Kunden oder betroffene Personen möglich ist.
Eine Nutzung kundenspezifischer vertraulicher Inhalte zum Training allgemein verfügbarer Modelle erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder vom Kunden autorisiert wurde.
13. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
Alle Rechte an bestehenden Technologien, Frameworks, Bibliotheken, Modulen, Methoden, Know-how, Vorlagen, generischen Komponenten und Weiterentwicklungen von ABILTEC verbleiben bei ABILTEC oder den jeweiligen Rechteinhabern.
Der Kunde erhält an Standardsoftware und Tools ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang und für die vereinbarte Dauer.
Bei kundenspezifischen Entwicklungen werden Nutzungsrechte nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang übertragen. Ohne ausdrückliche Abrede verbleiben wiederverwendbare oder generische Bestandteile, Methoden und Grundlagen bei ABILTEC.
Der Kunde behält Rechte an seinen Daten und Inhalten. Er räumt ABILTEC die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte ein.
Reverse Engineering, Umgehung technischer Schutzmassnahmen, unzulässige Vervielfältigung oder Weitergabe ist untersagt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
14. Haftung
ABILTEC haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden, sowie in Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich unzulässig ist.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ABILTEC – soweit gesetzlich zulässig – nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren unmittelbaren Schaden.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Gesamthaftung von ABILTEC aus und im Zusammenhang mit einem Vertrag auf die vom Kunden in den zwölf Monaten vor dem haftungsbegründenden Ereignis tatsächlich bezahlten Nettoentgelte für die betroffene Leistung begrenzt; bei einmaligen Projekten höchstens auf das Netto-Projektvolumen. Eine allfällig höhere zwingende Haftung bleibt vorbehalten.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Umsatz- oder Produktionsausfall, entgangene Einsparungen, Reputationsschäden, Datenverlust ohne angemessene Sicherung, Verlust von Geschäftschancen und Ansprüche Dritter ausgeschlossen.
ABILTEC haftet nicht für Entscheidungen, die der Kunde allein auf Basis ungeprüfter KI-Ausgaben, Drittinformationen oder nicht freigegebener Prototypen trifft.
Für Drittanbieter, externe Plattformen, Open-Source-Komponenten oder Hersteller haftet ABILTEC nur im Umfang des eigenen Verschuldens oder soweit eine weitergehende Haftung zwingend vorgeschrieben ist.
Zwingende Ansprüche nach Produktehaftungsrecht, Datenschutzrecht sowie wegen Verletzung von Leben oder körperlicher Integrität bleiben unberührt, soweit ein Ausschluss gesetzlich nicht zulässig ist.
15. Freistellung durch den Kunden
Der Kunde hält ABILTEC im gesetzlich zulässigen Umfang von Ansprüchen Dritter frei, die auf rechtswidrigen oder vertragswidrigen Kundendaten, Inhalten, Weisungen, Nutzungen oder einer Verletzung von Rechten Dritter durch den Kunden beruhen.
Die Freistellung umfasst angemessene Rechtsverfolgungs- und Verteidigungskosten, sofern ABILTEC den Kunden über den Anspruch informiert und ihm, soweit sachgerecht, Gelegenheit zur Mitwirkung an der Verteidigung gibt.
Keine Freistellung besteht, soweit der Anspruch überwiegend durch ein Verschulden von ABILTEC verursacht wurde.
16. Support, Wartung und Änderungen
Support-, Wartungs- und Updateleistungen werden nur geschuldet, soweit sie vertraglich vereinbart sind.
ABILTEC darf Produkte, Benutzeroberflächen, Modelle, Integrationen und technische Abläufe weiterentwickeln. Wesentliche Einschränkungen des ausdrücklich vereinbarten Kernumfangs werden dem Kunden angemessen angekündigt, soweit möglich.
Sicherheitsrelevante Änderungen dürfen kurzfristig vorgenommen werden.
Versionen, die als Beta, Preview, Experimental, Test oder Proof of Concept gekennzeichnet sind, werden ohne produktive Beschaffenheitsgarantie bereitgestellt, soweit gesetzlich zulässig.
17. Laufzeit, Kündigung, Sperrung und Vertragsende
Die Laufzeit richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag. Wiederkehrende Leistungen verlängern sich um die vereinbarte Periode, sofern sie nicht fristgerecht gekündigt werden.
Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere bei erheblichem Zahlungsverzug, missbräuchlicher Nutzung, Sicherheitsgefährdung, Rechtsverletzungen oder schwerer Vertragsverletzung vorliegen.
Soweit ein Vertragsverhältnis rechtlich als Auftrag qualifiziert wird, bleiben zwingende Kündigungsrechte nach Art. 404 OR vorbehalten; eine Kündigung zur Unzeit kann gesetzliche Schadenersatzfolgen auslösen.
Nach Vertragsende endet das Nutzungsrecht. Datenexport, Migration, Übergabe oder zusätzliche Unterstützungsleistungen werden nur im vereinbarten Umfang geschuldet und können separat verrechnet werden.
ABILTEC kann Daten nach Ablauf vereinbarter Aufbewahrungs- oder Übergangsfristen löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
18. Compliance, Export, Sicherheit und zulässige Nutzung
Der Kunde nutzt Produkte und Leistungen in Übereinstimmung mit anwendbarem Recht, Exportkontroll-, Sanktions-, Datenschutz-, Geheimhaltungs- und Immaterialgüterrechtsvorschriften.
Unzulässig sind insbesondere Angriffe auf Systeme, Umgehung von Schutzmassnahmen, unbefugte Sicherheitsprüfungen, Malware, rechtswidrige Überwachung, rechtswidrige Datenverarbeitung oder sonstiger Missbrauch.
ABILTEC darf Leistungen sperren oder Massnahmen ergreifen, wenn dies zur Abwehr konkreter Sicherheits-, Rechts- oder Betriebsrisiken erforderlich ist.
19. Referenzen und Öffentlichkeitsarbeit
Die Verwendung von Firma, Marke oder Logo des Kunden als Referenz erfolgt nur mit Zustimmung des Kunden, sofern nicht bereits öffentlich bekannte Tatsachen in sachlicher Weise genannt werden dürfen.
Öffentliche Aussagen über Projektergebnisse, Benchmarks oder Kundendaten bedürfen der vorherigen Abstimmung, soweit sie vertrauliche Informationen betreffen.
20. Abtretung, Subunternehmer und Konzernleistungen
ABILTEC darf zur Leistungserbringung geeignete Subunternehmer und verbundene Unternehmen einsetzen. ABILTEC bleibt gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemässe Vertragserfüllung im gesetzlich vorgesehenen Umfang verantwortlich.
Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ABILTEC übertragen, ausgenommen zwingende gesetzliche Fälle.
ABILTEC darf Verträge im Rahmen einer Umstrukturierung, Fusion, Veräusserung eines Geschäftsbereichs oder Übertragung auf ein verbundenes Unternehmen übertragen, sofern die Interessen des Kunden dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
21. Änderung der AGB
ABILTEC kann diese AGB für zukünftige Verträge jederzeit ändern.
Bei laufenden Dauerschuldverhältnissen dürfen Änderungen mit angemessener Vorankündigung wirksam werden, soweit sie sachlich gerechtfertigt und für den Kunden zumutbar sind. Bei wesentlichen nachteiligen Änderungen erhält der Kunde, soweit erforderlich, ein ausserordentliches Kündigungsrecht.
Preisänderungen richten sich nach dem jeweiligen Vertrag oder der produktbezogenen Preisregelung.
22. Salvatorische Klausel, Form und Mitteilungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht strengere Formvorschriften gesetzlich erforderlich sind.
Vertragliche Mitteilungen können an die zuletzt mitgeteilten geschäftlichen Kontaktadressen oder elektronischen Adressen erfolgen, sofern keine besondere Form vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
23. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich materielles Schweizer Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Normen und – soweit anwendbar und wirksam abdingbar – des UN-Kaufrechts (CISG).
Für Streitigkeiten mit Geschäftskunden sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der jeweiligen ABILTEC-Vertragspartei ausschliesslich zuständig, soweit keine zwingenden Gerichtsstände entgegenstehen.
Bei Konsumenten bleiben zwingende gesetzliche Gerichtsstände ausdrücklich vorbehalten; eine vorweggenommene Einschränkung solcher Gerichtsstände erfolgt nicht.
